BREXIT FAQ

Fragen und Antworten um das Thema Brexit

 

Mit dem Brexit haben sich zum 01.01.2021 auch die Vorschriften für den Warentransport aus und nach Großbritannien geändert. Seit das Land nicht mehr zum EU-Binnenmarkt gehört, werden Paletten und Holzpackmittel an allen Grenzen des Vereinigten Königreichs auf den ISPM 15-Standard hin kontrolliert.

 

Dies könnte zu ernsthaften Verzögerungen im Warentransport bis hin zur vollständigen Rücksendung führen. Auf jeden Fall führt es zu hohem organisatorischem Aufwand durch Prüfung der Läger und evtl. Umpacken bei Versender.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Folgenden:

  • 1. Was ist das Besondere am BREXIT im Hinblick auf den Warenverkehr?

    Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Januar 2021 aus dem Europäischen Binnenmarkt und der Zollunion ausgeschieden.

     

    Großbritannien ist ein Drittland. Dieser Status gilt ebenso für Kanada, China, Australien oder Südafrika und viele andere Staaten.

     

    Die bisherigen EU-Regeln zum Warenverkehr gelten damit nicht mehr. Mit dem ganz kurz vor einem ungeregeltem BREXIT ausgehandelten Partnerschaftsvertrag ist Vieles neu geregelt. Dieser fußt auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet. Dennoch gibt es eine deutliche Zunahme an Bürokratie. Grenzkontrollen sind wieder Usus.

  • 2. Was bedeutet das für die Versender von Waren auf Paletten und in Holzpackmitteln?

    Wenngleich sich die Bürokratie diesbezüglich in Grenzen hält, wird bei Grenzkontrollen geprüft, ob die Paletten, Kisten und Kabeltrommeln in den LKW, Flugzeugen, Zügen und Schiffen den nun geltenden neuen Anforderungen entsprechen.

  • 3. Welche Anforderungen sind das?

    Holzpackmittel und Paletten müssen nun dem ISPM 15 Standard entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sein.

  • 4. Im Rahmen der Brexit-Verhandlungen stand dazu doch im Raum, dass eine Behandlung nach ISPM 15 für Holzverpackungsmaterial nicht nötig sein soll. Ist das nun doch nicht der Fall?

    Seit rund zwei Jahren stand eigentlich schon im Raum, dass die Einhaltung des ISPM 15 Standard verpflichtend sein soll. Gleichwohl haben sich die nationalen Verbände der europäischen Holzpackmittelhersteller wie der HPE als auch der europäische Dachverband der Holzpackmittelindustrie FEFPEB und die anderen Industrieverbände gemeinsam wiederholt gegen das Wirksamwerden dieses internationalen Standards im Warenverkehr zwischen Großbritannien und der EU stark gemacht.

  • 5. Warum hat sich der Verband dagegen ausgesprochen?

    Als Großbritannien noch Teil des EU Binnenmarktes war, brauchte der ISPM 15 Standard im innereuropäischen Warenverkehr nicht angewendet werden. Das regelt die EU-Gesetzgebung.

     

    Im Sinne der Pflanzengesundheit und dem Schutz von Ökosystemen macht die Einführung auf Grund jahrelanger anders gelebter Praxis und positiver Erfahrungen also gar keinen Sinn.

     

  • 6. Was regelt denn die EU Gesetzgebung konkret?

    In der seit 14. Dezember 2019 geltenden EU-Verordnung 2016/2031 wird explizit auf den ISPM 15 Standard verwiesen. Zudem sieht die unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat geltende Gesetzgebung vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz – unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Warenbeförderung verwendet wird – nur dann aus einem Drittland in die EU eingeführt wird, wenn

     

    • es mit einer gemäß ISPM 15 anerkannten Maßnahme behandelt und

    • mit der vorgeschriebenen ISPM 15 Markierung markiert und

    • entrindet (Zulässig sind weniger als 3 cm breite Streifen oder Stellen mit weniger als 50 cm² (Kreditkarten-größe)) wurde.

     

    Gleiches gilt für die Ausfuhr sowie behandeltes und markiertes Material, das in der EU verbleibt.

     

    Beim Warenverkehr innerhalb der EU müssen Holzpackmittel und Paletten nicht gemäß des ISPM 15 Standards behandelt sein.

     

    Im Prinzip wird der EU Binnenmarkt also als ein natürliches Ökosystem angesehen. Nur weil sich über Nacht ein rechtlicher Status ändert, verändert sich nicht gleich das Ökosystem.

     

     

  • 7. Das sind sehr konkrete Vorschriften. Was ist denn der Sinn des ISPM 15 Standards?

    Der ISPM 15 Standard zielt darauf ab, ein wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Quarantäneschadorganismen sicherzustellen. Also solche gelten ganz bestimmte Bakterien, Viren, Insekten, Pilze und auch einige Pflanzenarten, die in einem Ökosystem natürlicher Weise nicht vorkommen und dieses bedrohen können.

     

    Vor 2002, vor Inkrafttreten des Standards, existierten viele länderspezifische Importvorschriften. Um diese zu harmonisieren und einen ausufernden „Papierkrieg“ an Pflanzengesundheitszeugnissen samt Kosten für jede einzelne Warensendung zu vermeiden, wurde im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) der „Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15“ (ISPM 15) mit dem Titel „Richtlinien zur Regulierung von Holzverpackungen im Internationalen Handel“ veröffentlicht. Weltweit sind mittlerweile 183 Staaten IPPC beigetreten.

     

    Die Behandlung von Holzpackmitteln ist an der ISPM 15 Kennzeichnung erkennbar.

     

     

  • 8. Wie sieht die ISPM 15 Kennzeichnung genau aus?

    Vorbildliche ISPM 15 Kennzeichnung

    Die ISPM 15 Kennzeichnung enthält in einem rechtwinkligen oder quadratischen Rahmen:

     

    •  das Symbol des IPPC (Kantholzstapel, der gerne mit eine Ähre verwechselt wird),

    •  das Länderkürzel nach ISO-Code: „DE“ für Deutschland,

    •  eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung zuständigen Behörde (Pflanzenschutzdienst, z.B. BY für Bayern),

    •  die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz behandelt oder gekennzeichnet hat (in Deutschland beginnt die Registriernummer z.B. immer mit „49“),

    • die Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode, z.B. HT für Hitzebehandlung,

    • eine vertikale Trennlinie zwischen IPPC-Symbol und weiterer Codierung.

     

     

  • 9. Kann jeder einfach eine solche ISPM 15 Kennzeichnung auf eine Palette malen und schon ist der Weg nach Großbritannien frei?

    Ein solches Vorgehen ist ein gesetzeswidriges Handeln. In Deutschland gelten Verstöße gegen die Regelungen als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet.

  • 10. Wer darf eine ISPM 15 Kennzeichnung anbringen?

    Die Markierung darf nur von amtlich ermächtigten und überwachten Unternehmern angebracht werden. Sie zeigt, dass die international anerkannten phytosanitären Maßnahmen tatsächlich angewendet wurden.

     

    Zudem wird mit der Anbringung der zeitlich unbefristeten Markierung, die die amtlich eingetragene und individuelle Registriernummer des Herstellers enthält, die Durchführung einer anerkannten Behandlungsmethode dokumentiert. Damit ist die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

     

  • 11. Wie läuft eine ISPM 15 Behandlung ab?

    Der ISPM 15 Standard lässt unterschiedliche Methoden zur Holzbehandlung zu.

     

    In der EU am weitesten verbreitet ist die Hitzebehandlung. Man erkennt dies am Kürzel HT in der ISPM 15 Markierung. Diese schreibt mindestens 56°C Kerntemperatur über einen ununterbrochenen Zeitraum von 30 Minuten vor. Etwaige Schädlinge werden dann durch Eiweißumwandlungen abgetötet.

     

  • 12. Wie wird sichergestellt, dass die ISPM 15 Behandlung auch korrekt durchgeführt wurde?

    In der Behandlungsanlage werden mehrere Messfühler an den ungünstigsten Stellen im das Holz eingebracht. Die von den Messfühlern registrierten Temperaturen werden von einem speziell programmierten, kalibrierten und manipulationssicheren System aufgezeichnet und protokolliert. Man erhält damit einen qualifizierten Nachweis der gemessenen Temperaturen im Zeitverlauf. Sollte an einer Stelle im Prozess die vorgeschriebene Mindesttemperatur unterschritten werden, beginnt der Behandlungszyklus erneut.

     

    Behandlungsprotokolle müssen den behandelten Chargen von Holz eindeutig zuzuordnen sein.

  • 13. Man kommt also beim Export von Waren nach Großbritannien nicht umhin, Paletten, Exportverpackungen, etc. mit ISPM 15 Behandlung zu verwenden?

    Richtig. Die EU-Kommission verweist ausdrücklich darauf, dass ab dem 1. Januar schrittweis alle nach Großbritannien exportierten Waren einer Grenzkontrolle unterliegen.

     

    Die EU-Kommission hat eine deutschsprachige Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der EU und UK mit zahlreichen Informationen zusammengestellt.

     

    In der EU-Mitteilung "Der Austritt des Vereinten Königreiches und die EU-Vorschriften im Bereich Pflanzenschutz" ist festgelegt: "Holzverpackungsmaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es einer Behandlung und Kennzeichnung gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO („ISPM 15“) entspricht." Auch das Vereinigte Königreich weist umgekehrt explizit darauf hin, dass bereits seit dem 1. Januar 2021 alle Holzverpackungen aus der EU kommend die Anforderungen des ISPM 15 Standard erfüllen müssen.

     

    Die Einhaltung des Standards ist also keine Einbahnstraße. Zudem wird betont, dass Kontrollen stattfinden werden.

     

  • 14. Was wird kontrolliert?

    Da ab dem 01.01.2021 alle Holzverpackungen dem ISPM 15 Standard entsprechen müssen, wird geprüft, ob eine ISPM 15 Kennzeichnung auf den Holzpackmitteln und Paletten angebracht ist.

  • 15. Wo wird kontrolliert?

    Die Kontrollen finden an den Grenzkontrollpunkten statt. Bei konkretem Verdacht kann auch später noch kontrolliert werden.

  • 16. Woran erkennt man unbehandelte Paletten oder Kisten?

    Bei Kontrollen wird primär geprüft, ob eine ISPM 15 Kennzeichnung angebracht ist.

    Alle Paletten, Seiltrommeln, Kisten, etc., die keine entsprechende Kennzeichnung aufweisen, sind dies nicht.

  • 17. Was geschieht, wenn nicht behandelte Paletten bei Kontrollen auftauchen?

    Werden unbehandelten Paletten vom Zoll entdeckt, droht die komplette Zurückweisung der Lieferung.

  • 18. Existiert aktuell noch eine Übergangsfrist?

    Es gibt keine Übergangsfrist. Alle Paletten – wie auch andere Holzpackmittel – müssen seit dem 1.1.2021 dem ISPM 15 Standard entsprechen und hitzebehandelt sein.

  • 19. Wird es neue Kontrollen für Holzpackmittel geben, die in das Vereinigte Königreich eingeführt werden?

    Großbritannien hat sich keine neuen Kontrollmethoden als die bisher an den EU-Außengrenzen üblichen einfallen lassen.

  • 20. Wird jetzt jede einzelne Lieferung kontrolliert?

    Da sich die Bedrohung der Biosicherheit von Holzpackmitteln durch den BREXIT nicht unmittelbar geändert hat, wird Großbritannien bei den Kontrollen von wie bisher einen risikobasierten Ansatz verfolgen und an der Grenze keine systematischen, aber stichprobenartige Kontrollen durchführen.

  • 21. In einigen Lägern liegen viele Waren noch auf unbehandelten Paletten. Können diese Lagerbestände so wie sie jetzt sind versenden werden?

    Es empfiehlt sich, alles was vor Neujahr, oder auch danach, noch auf unbehandelte Paletten gepackt wurde, spätestens bei Versand umzupacken, sofern man keine Zurückweisung an der Grenze riskieren möchte. Das gilt auch für Ladenhüter.

  • 22. Sind Paletten mit Tiefkühlware von der ISPM 15 Behandlungspflicht ausgenommen? Hier ist doch alles gefroren.

    Auch bei Ware aus Tiefkühllagern sollte spätestens beim Verladen in den Kühltransport die Palette auf eine ISPM 15 Kennzeichnung geprüft werden. Die Regelungen gelten ohne Ausnahme.

  • 23. Kommt bei Vollgutsendungen mit Holzverpackungen nach Nordirland oder der Republik Irland ebenfalls die ISPM-15-Vorgabe zur Anwendung?

    Nordirland hat einen besonderen, sogenannten Zwitterstatus. Zudem ist der Transit durch Großbritannien in die Republik Irland nichts Ungewöhnliches.

     

    Waren in oder auf Holzpackmitteln, die zwischen dem europäischen Festland in die Republik Irland und Nordirland transportiert werden, können Großbritannien als Landbrücke verwenden. Sie müssen eine unterzeichnete Erklärung haben, aus der hervorgeht, dass sich die Waren im Transit befinden.

     

    Es gibt keine Anforderungen für eine Voranmeldung, die Notwendigkeit eines Pflanzengesundheitszeugnisses (PC) oder dass das Holzverpackungsmaterial ISPM 15-konform sein muss, während die Waren GB in beide Richtungen passieren. Transitwaren können an jedem Hafen über GB ein- und ausfahren.

     

     

  • 24. Einer unserer Kunden hat bei uns bezüglich einer UKCA-Kennzeichnung für die Einfuhr von Waren nach Großbritannien ab dem 01.01.2021 angefragt. Ist dies für Holzpackmittel relevant?

    Die UKCA-Kennzeichnung ist das britische Pendant zur europäischen CE-Kennzeichnung. Darunter fallen keine Holzpackmittel. Diese gilt nur für Produkte, die unter spezielle gesetzliche Regelungen und harmonisierte Normen fallen und daher einer Konformitätsbewertung und -erklärung bedürfen. Das sind zum Beispiel Spielwaren oder Elektrogeräte.

  • 25. Gibt es eine zentrale Stelle, an die man Fragen zum Thema Brexit stellen kann?

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Hotline für Unternehmerinnen und Unternehmer für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eingerichtet unter:

    Telefonnummer: 030 340 6065 61 oder E-Mail: brexit@buergerservice.bund.de

     

     

  • 26. Welche weiteren Regelungen gelten ab dem 01.01.2021 für Verpackungsholz im Zusammenhang mit dem Brexit?

    Verpackungsholz muss ab dem 01.01.2021 sowohl beim Export als auch beim Import die Bestimmungen des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) erfüllen. Beim Import von Holz und Holzerzeugnissen aus UK gilt die seit 2013 gültige Europäische Holzhandelsverordnung (EUTR). Demnach müssen die Erstinverkehrbringer in den EU-Binnenmarkt mittels eines mehrstufigen Sorgfaltspflichtsystems die Legalität des Holzeinschlags nachweisen. Umgekehrt wurde die EUTR in UK durch die UKTR ersetzt. Inhaltlich sind sie nahezu identisch. Verpackungen, die zum Stützen, Transport und zum Schutz von Waren dienen fallen nicht unter die Verpflichtungen. Verpackungen, die als solche eigenständigen Waren gehandelt werden schon.

  • 27. Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer aktualisiert Brexit FAQs

    Die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer (AHK) in London hat ihre FAQs zu einigen wesentlichen Änderungen im Handel mit UK aktualisiert. Deutsche Unternehmen, die in Geschäftsbeziehungen mit dem UK stehen, finden praktische und unverbindliche Hinweise unter anderem zu Umsatzsteueränderungen bei Warensendungen und sonstigen Leistungen, die zeitlich verschobene Verrechnung der Umsatzsteuer bei Einfuhren in das Vereinigte Königreich, Regelungen für Grenzgänger sowie Arbeitnehmerentsendungen in das Vereinigte Königreich.

  • 28. Vereinigtes Königreich verschiebt den Start von Zollkontrollen bei der Einfuhr auf den 1. Januar 2022 bzw. 1. Juli 2022

    Bislang sollten ab 1. Oktober 2021 Vorabanmeldungen und Gesundheitszeugnisse Voraussetzung für die Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach Großbritannien sein. Ab dem 1. Januar 2022 sollten zudem Sicherheitserklärungen für alle Einfuhren greifen. Diese und weitere Übergangsfristen nach dem Brexit wurden nun erneut verschoben.

     

    Am 14. September 2021 hat Großbritannien angekündigt, dass der Zeitplan für die schrittweise Implementierung von Zollvorschriften und Zollkontrollen für Importe aus der EU sich weiter nach hinten auf den 1. Januar 2022 oder 1. Juli 2022 verschiebt. Von der Verschiebung sind u.a. auch Einfuhren von Lebensmitteln tierischen Ursprungs betroffen.

  • 29. Brexit: Dokument „The Border with the European Union“ auf den aktuellen Stand gebracht

    Das Vereinte Königreich hat das Dokument mit dem Titel „Die Grenze zur Europäischen Union - Import und Export von Waren“ überarbeitet und auf einen neuen Stand gebracht. Darin sind die Anforderungen aufgeführt, die beim Import aus der EU nach UK und beim Export aus UK in die EU zu beachten sind und wie die zukünftigen Grenzkontrollen stattfinden werden.

     

    Für den Import aus der EU nach UK werden die neuen Regelungen in drei Schritten implementiert: Schritt 1 Januar 2021; Schritt 2 Januar 2022; Schritt 3 Juli 2022. Die Anforderungen in den einzelnen nach Implementierungsdatum gegliederten Kapitel beinhalten jeweils Kernelemente, die für alle Waren gültig sind und spezifische Anforderungen, getrennt nach Warenarten.

     

    Das aktualisierte Dokument können Sie unter dem folgenden Link finden: 20211117_November_BordersOPModel_Final.pdf (publishing.service.gov.uk)

     

    Nachfolgend kurz zusammengefasst die wichtigsten Änderungen:

     

    Neues Stufenkonzept für Einfuhrkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierische Nebenprodukte aus der Europäischen Union (EU)

     

    • Die Erweiterung der PGZ-Pflicht sowie der entsprechenden Importkontrollen für alle geregelten Pflanzen und Pflanzenprodukte erfolgt zum 01. Juli 2022.
    • zwischen dem 1. Juli und dem 1. November 2022 werden in drei Phasen Zertifizierungs-, Dokumenten-, Identitäts- und Warenkontrollen nach Warengruppen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte, Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse eingeführt:
    • ab 1. Juli 2022 für:
    • verbleibende regulierte tierische Nebenprodukte
    • alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    • sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse 
    • alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
    • ab 1. September 2022 werden für alle Milcherzeugnisse Zertifizierungs- und Warenkontrollen eingeführt
    • ab dem 1. November 2022 werden Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle verbleibenden regulierten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse und Fischprodukte, eingeführt.
    • Die Lebendtierkontrollen werden ab dem 1. Juli 2022 schrittweise vom Ankunftsort zu den Grenzkontrollstellen verlagert, sobald entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen und benannt werden.
  • 30. Ein Jahr nach dem Brexit: Exporte in das Vereinigte Königreich 2021 um 2,5 % gesunken

    Ein Jahr nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind die deutschen Exporte in das Vereinigte Königreich weiter rückläufig. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach ersten vorläufigen Berechnungen mitteilt, wurden im Jahr 2021 Waren im Wert von 65,4 Milliarden Euro in das Vereinigte Königreich exportiert. Damit gingen die Exporte in das Vereinigte Königreich nach dem von der Corona-Pandemie geprägten Jahr 2020 (-15,3 % gegenüber 2019) im Jahr 2021 durch die Auswirkungen des vollzogenen Brexits nochmals um 2,5 % gegenüber 2020 zurück. Die Angaben für das Gesamtjahr 2021 basieren auf einer Schnellmeldung aus den ersten vorliegenden Exportzahlen für Dezember 2021.

     

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